AGB der Bus75 GbR

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Bus75 GbR, nachstehend „Bus75“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

§ 1 Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

  1. Für alle Buchungswege gilt:
    a) Grundlage des Angebots von Bus75 und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Bus75 für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
    b) 12Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Bus75 vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Bus75 vor, an das Bus75 für die Dauer von 32 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Bus75 bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Bus75 die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
    c) 4Die von Bus75 gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteil-nehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
    d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  2. Für die Buchung, die 5mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
    a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von Bus75 erfolgen 6(bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde Bus75 den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. 7An die Buchung ist der Kunde 2 Werktage gebunden.
    b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch Bus75 zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Bus75 dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform8 übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
  3. 9 10Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
    a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von Bus75 erläutert.
    b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
    c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertrags-sprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
    d) Soweit der Vertragstext von Bus75 im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
    e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde Bus75 den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. 11An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 122 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
    f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
    g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seinen Buchungsangaben. Bus75 ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
    h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von Bus75 beim Kunden zu Stande.
    i) 13Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pau-schalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Bus75 wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

§ 2 Bezahlung

  1. Bus75 und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn:
    Ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 7 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. 17Bei Buchungen kürzer 187 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
  2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
    Entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Bus75 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist Bus75 berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschal-reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

§ 3 Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

  1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften
    von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Bus75 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind Bus75 vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
  2. Bus75 ist verpflichtet
    den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
  3. Im Fall einer erheblichen Änderung
    einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Bus75 gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutretens19. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Bus75 gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
  4.  Eventuelle Gewährleistungsansprüche
    bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Bus75 für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise20 bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

§ 4 Preiserhöhung; Preissenkung

  1. Bus75 behält
    sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
    a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
    b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
    c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
  2. Eine Erhöhung des Reisepreises
    ist nur zulässig, sofern Bus75 den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
  3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
    a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Bus75 den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Bus75 vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    ab) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Bus75 vom Kunden verlangen.
    b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag her-aufgesetzt werden.
    c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Bus75 verteuert hat.
  4. Bus75 ist verpflichtet
    dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Bus75 führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hier-nach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Bus75 zu erstatten.
    Bus75 darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Bus75 tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Bus75 hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
  5. Preiserhöhungen
    sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
  6. Bei Preiserhöhungen
    von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Bus75 gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Bus75 gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

§ 5 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten

  1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
    Der Rücktritt ist gegenüber Bus75 unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in 22Textform zu erklären.
  2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück
    oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Bus75 den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Bus75 eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Bus75 zu vertreten ist. Bus75 kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außer-gewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außer-gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bus75 hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Bus75 wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
  3. Stornostaffeln:
    1. bis zum 45. Tag = 25%
    2. 44. bis 31. Tag = 40%
    3. 30. bis 15. Tag = 50%
    4. 14. bis 10. Tag = 70%
    5. 9. bis 5. Tag = 90%
    6. 4. Tag und Nichtanreise = 100%
  4. Stornostaffeln Tagesfahrten:
    1. bis zum 16. Tag = kostenlos
    2. 15. bis 10. Tag = 30%
    3. 9. bis 2. Tag = 70%
    4. 1. Tag und Nichtantritt = 100%
  5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen
    Bus75 nachzuweisen, dass Bus75 überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von Bus75 geforderte Entschädigungspauschale.
  6. Bus75 behält sich vor
    anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Bus75 nachweist, dass Bus75 wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden.
  7. Ist Bus75 infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet,
    hat Bus75 unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
  8. Das gesetzliche Recht des Kunden
    gemäß § 651 e BGB von BUS75 durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BUS75 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
  9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
    sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

§ 6 Umbuchungen

  1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
    auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Bus75 keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Bus75 bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5€ 2550 pro betroffenen Reisenden.
  2. Umbuchungswünsche des Kunden
    die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

§ 7 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmeranzahl

  1. Bus75 kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
    a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Bus75 beim Kunden muss in der
    jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
    b) Bus75 hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
    c) Bus75 ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber der Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    d) Ein Rücktritt von BUS75 später als 271 Woche vor Reisebeginn ist unzulässig.
  2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt
    erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.

§ 8 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

  1. BUS75 kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BUS75 nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BUS75 beruht.
  2. Kündigt BUS75,
    so behält BUS75 den Anspruch auf den Reisepreis; BUS75 muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BUS75 aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

§ 9 Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

  1. Reiseunterlagen
    Der Kunde hat BUS75 oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BUS75 mitgeteilten Frist erhält.
  2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b) Soweit BUS75 infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BUS75 vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von BUS75 nicht Vertreter von BUS75. Ist ein Vertreter von BUS75 vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BUS75 unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BUS75 zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BUS75 bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
    d) Der Vertreter von BUS75 ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
  3. Fristsetzung vor Kündigung
    Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde BUS75 zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BUS75 verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
  4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
    a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BUS75 können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
    b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BUS75, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

§ 10 Beschränkung der Haftung

  1. Die vertragliche Haftung von BUS75 für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt . Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
  2. Bus75 haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pau-schalreise von BUS75 sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
    BUS75 haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Rei-senden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisati-onspflichten von Bus75 ursächlich geworden ist.

§ 11 Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

  1. Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BUS75 geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

§ 12 Information zu Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

  1. BUS75 informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
  2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist BUS75 verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BUS75 weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BUS75 den Kunden informieren.
  3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BUS75 den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
  4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von BUS75 oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von BUS75 einzusehen.

§ 13 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. BUS75 wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
  2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BUS75 nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
  3. BUS75 haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Bus75 mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BUS75 eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

§ 14 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

  1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
  2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von BUS75 zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.

§ 15 Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. BUS75 weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BUS75 nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. BUS75 weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
  2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BUS75 die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können BUS75 ausschließlich an deren Sitz verklagen.
  3. Für Klagen von Bus75 gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BUS75 vereinbart.

Ahrensburg, Stand 23.06.2021

AGB für den Mietomnibusverkehr

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote der Bus75 GbR (nachfolgend Bus75 genannt) sind freibleibend.
  2. Der Besteller erteilt seinen Auftrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr und erkennt sie mit Abgabe seines Auftrages an.
  3. Der Vertrag kommt mit Bestätigung des Auftrages durch Bus75 zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestätigung und nur dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestätigung deren Annahme erklärt.
  4. Aufträge, Bestätigungen und Annahmen sowie abweichende Vereinbarungen nach § 1 Nr. 1 bis 3 müssen schriftlich oder in elektronischer Form vorgenommen werden.

§ 2 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertragsgemäßen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. §1 Nr. 3 und § 3 bleiben unberührt.
  2. Die vertragsgemäße Leistung umfasst die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrerpersonal, die Ausarbeitung einer Fahrtroute und die Durchführung der Beförderung.
  3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht von Bus75 ausgearbeiteten Fahrtroute, hat er ein sicheres Befahren mit dem bestellten Fahrzeug zu gewährleisten; insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen sowie Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
  4. Gepäck in normalem Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  5. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
    a) die Erfüllung des Zwecks der Fahrt;
    b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen;
    c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt;
    d) die Beaufsichtigung des Gepäcks, insbesondere vor bzw. beim Be- und beim bzw. nach dem Entladen;
    e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch Bus75, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von Bus75 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden und soweit die Änderungen nicht erheblich und soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Bus75 hat den Besteller über die Notwendigkeit von Änderungen unverzüglich nach deren Kenntniserlangung zu unterrichten.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Bus75 möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form.

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis zzgl. Mehrwertsteuer.
  2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für das Fahrpersonal) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden zusätzlich vom Besteller getragen.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Mehrkosten (z.B. Nachtzuschläge, Mehrkilometer, vermehrter Fahrpersonaleinsatz), die dadurch entstehen, dass aufgrund von Staus oder Umleitungen längere Fahrtstrecken oder Fahrtdauern entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
  5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
  6. Preiserhöhung: Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist Bus75 berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 3 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Bus75 nicht vorhersehbar waren. Bus75 hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber Bus75 vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist Bus75 gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Besteller wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. Rücktritt
    Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Besteller zurück ohne dass der Rücktritt auf einem Umstand beruht, den Bus75 zu vertreten hat, wandelt sich der Mietpreisanspruch in einen Entschädigungsanspruch. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug der von Bus75 ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs im Mietzeitraum erzielten Erlöse. Alternativ hat Bus75 das Recht Entschädigungsansprüche wie nachfolgend dargestellt pauschal abzurechnen:
    Bei einem Rücktritt
    a) bis 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt kann kostenlos vom Auftrag zurückgetreten werden. Ausnahmen: Wenn das Auftragsvolumen höher ist als EUR 2.500,- oder mehr als drei Fahrzeuge pro Tag gebucht oder bereits erhebliche Vorleistungen wie eine detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, etc. erbracht worden sind, wird durch Bus75 40% des Mietpreises in Rechnung gestellt. Es bleibt dem Besteller unbenommen nachzuweisen, dass Bus75 geringere Aufwendungen als berechnet entstanden sind.
    b) innerhalb 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt werden 80% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt.
    c) bei No-Show (Nichterscheinen zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Treffpunkt) werden 100% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt.
    Nebenkosten und Fremdleistungen (wie z. B. für Unterbringung des Fahrpersonals, Stadtführer, etc.), die zusätzlich gebucht wurden, trägt der Besteller in voller Höhe, soweit sie unter Berücksichtigung einer angemessen Bearbeitungsfrist durch Bus75 nicht mehr stornierbar sind. Es gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
  2. Kündigung
    a) Werden nach Fahrtantritt erhebliche und für den Besteller nicht zumutbare Veränderungen der vertragsgemäßen Leistungen notwendig, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist Bus75 verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
    b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Bus75 nicht zu vertreten hat.
    c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht Bus75 eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen insbesondere für die Rückbeförderung zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch Bus75

  1. Rücktritt
    Bus75 kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
  2. Kündigung
    a) Bus75 kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist Bus75 auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Mehrkosten für die Rückbeförderung bei Kündigung wegen höherer Gewalt trägt der Besteller.
    b) Kündigt Bus75 den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrage noch zu erbringenden Leistungen insbesondere für die Rückbeförderung zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

  1. Bus75 haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Bus75 haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
  3. Bus75 haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum zurückgelassen wird, z.B. bei Einbruch.
  4. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis EUR 4.000,- gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
  2. § 23 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person EUR 1.000,- übersteigt.
  3. Die in Nr. 1. und 2. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  zurückzuführen ist.
  4. Bus75 haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  5. Der Besteller stellt Bus75 und alle von ihm in die Auftragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Nr. 5 lit. a bis e umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Haftung des Bestellers

  1. Der Besteller haftet für Kosten, die aus der Beseitigung übermäßiger Verunreinigungen und/oder für jegliche Schäden insbesondere Beschädigungen des Fahrzeugs, die von ihm oder seinen Fahrgästen oder durch von ihm oder seinen Fahrgästen mitgeführte Sachen verursacht wurden, unabhängig von deren eigener Haftung oder Haftbarkeit.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
  2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für Bus75 unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber Bus75 bestehen in diesen Fällen nicht.
  3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an Bus75 zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz von Bus75, Ahrensburg.
  2. Gerichtsstand
    a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von Bus75, Ahrensburg.
    b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von Bus75, Ahrensburg.
  3. Für das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
  2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich oder in elektronischer Form vorgenommen werden. Dies gilt auch für Abweichungen von den vorgenannten Formerfordernissen.
  3. Soweit gesetzlich möglich, sind die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag und der Bestimmungen über den Reisevertrag ausgeschlossen. Insbesondere sind sich der Besteller und Bus75 darüber einig, dass Bus75 grundsätzlich nicht als Reiseveranstalter, sondern allenfalls als Leistungsträger im Sinne des § 651 a Absatz 2 des Bürgerlichens Gesetzbuches tätig wird.

Ahrensburg, Stand 23.06.2021